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Führungskräfte · Arbeitsschutz

Arbeitssicherheitspflichten für Vorgesetzte

Ob Werkstatt, Lager, Baustelle, Praxis oder Büro: Wer Menschen führt, ist auch für ihre Sicherheit verantwortlich. Wir zeigen Ihnen, was das konkret bedeutet – und wie Sie es im Alltag erfüllen, ohne dass Arbeitsschutz zur Nebenbeschäftigung wird.

Arbeitsschutz ist Führungsaufgabe

Viele Vorgesetzte gehen davon aus, dass sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit um den Arbeitsschutz kümmert. Das Gesetz verteilt die Verantwortung anders: Neben dem Arbeitgeber sind auch Personen verantwortlich, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs beauftragt sind, sowie weitere beauftragte Personen – jeweils im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse (§ 13 Abs. 1 ArbSchG). Zusätzlich kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, Aufgaben des Arbeitsschutzes in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beraten. Anweisen, kontrollieren und durchsetzen müssen Sie.

Inhalte

  • Ihre Rolle: Welche Aufgaben und Befugnisse haben Sie – mit und ohne schriftliche Pflichtenübertragung? Wir lesen gemeinsam, was in typischen Übertragungen steht und was daraus folgt.
  • Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber ermittelt, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG). Sie kennen die Tätigkeiten in Ihrem Bereich am besten – wir zeigen, wie Sie Ihr Wissen einbringen.
  • Unterweisung: bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Bei Gefahrstoffen gilt mehr: mündlich anhand der Betriebsanweisung, mindestens jährlich und mit Unterschrift (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
  • Kontrollieren und durchsetzen: Was Sie tun, wenn Schutzausrüstung fehlt oder eine Schutzeinrichtung umgangen wird – ansprechen, festhalten, Konsequenzen ziehen, ohne dass das Team dichtmacht.
  • Nach einem Unfall: die ersten Schritte, die Unfallmeldung und was danach mit der Gefährdungsbeurteilung geschehen muss.
  • Dokumentation: Was Sie schriftlich festhalten, damit Sie im Ernstfall belegen können, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben.

Was auf dem Spiel steht

Wer als Arbeitgeber oder verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nicht nachkommt, riskiert eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Für Betriebsinhaber kommt die Aufsichtspflicht hinzu: Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören ausdrücklich auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (§ 130 Abs. 1 OWiG). Wichtiger als jede Zahl: Wer seine Pflichten kennt und erfüllt, schützt sein Team und sich selbst.

Für wen?

Meister, Polier, Schicht- und Teamleiter, Lager-, Filial-, Abteilungs- und Bereichsleiter in Handwerk, Industrie, Logistik, Handel, Dienstleistung und Verwaltung – besonders, wenn Sie neu in der Führungsrolle sind oder eine Pflichtenübertragung unterschreiben sollen.

Live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung in Ihrem Betrieb. Umfang und Termine stimmen wir mit Ihnen ab. Die Schulung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ich habe nie eine Pflichtenübertragung unterschrieben – betrifft mich das trotzdem?

Möglicherweise ja. Verantwortlich ist man im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse, die einem übertragen wurden (§ 13 Abs. 1 ArbSchG); das hängt nicht allein an einer Unterschrift. In der Schulung klären wir, woran Sie erkennen, was bei Ihnen dazugehört.

Läuft die Schulung online oder bei uns im Betrieb?

Beides ist möglich: live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung für Ihre Führungsrunde. Inhouse arbeiten wir auf Wunsch mit Ihren eigenen Gefährdungsbeurteilungen und Pflichtenübertragungen.

Erhalten die Teilnehmenden einen Nachweis?

Ja, jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer erhält eine Teilnahmebescheinigung mit den behandelten Themen.

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