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Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen für HR, FaSi und Vorgesetzte

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung werden ständig verwechselt – mit Folgen für Datenschutz, Personalakte und Einsatzplanung. Wir sortieren, was wann gilt und wer im Betrieb was zu tun hat.

Zwei Dinge, die gern verwechselt werden

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen; Kern ist ein ärztliches Beratungsgespräch. Sie umfasst ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV).

Eignungsuntersuchungen beantworten eine andere Frage: Kann jemand eine bestimmte Anforderung gesundheitlich erfüllen? Die Anforderungen dafür ergeben sich nach der ArbMedVV aus sonstigen Rechtsvorschriften oder aus individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Beides soll nicht zusammen durchgeführt werden – es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es; dann muss der Arbeitgeber den Arzt verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke gegenüber dem Beschäftigten offenzulegen (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).

Inhalte

  • Pflicht, Angebot, Wunsch: Pflichtvorsorge muss veranlasst, Angebotsvorsorge angeboten und Wunschvorsorge ermöglicht werden (§ 2 Abs. 2 bis 4 ArbMedVV). Eine Tätigkeit mit Pflichtvorsorge darf nur ausgeübt werden, wenn der Beschäftigte daran teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Wer ein Angebot ausschlägt, bekommt es trotzdem weiter regelmäßig angeboten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).
  • Von der Gefährdungsbeurteilung zum Vorsorgeanlass: Der Arbeitgeber sorgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene Vorsorge (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV). Wie Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt die Anlässe gemeinsam festlegen.
  • Was der Arbeitgeber erfährt – und was nicht: Die Vorsorgebescheinigung sagt, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). Hält der Arzt aus Gründen, die allein in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Beschäftigten mitteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).
  • Keine Untersuchung gegen den Willen: Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).
  • Vorsorgekartei: Was hineingehört, wie lange sie aufbewahrt wird und was beim Ausscheiden passiert (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV).
  • Eignung in der Praxis: Wann eine Eignungsuntersuchung überhaupt in Frage kommt, worauf sie sich stützen muss und wie Sie mit dem Ergebnis datenschutzgerecht umgehen.
  • Rollen klären: Was Personalabteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Vorgesetzte jeweils tun – damit keine Befunde in der Personalakte landen und niemand ohne Pflichtvorsorge eingesetzt wird.

Für wen?

Personalabteilungen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Inhaber und Führungskräfte aller Branchen – alle, die Vorsorgetermine organisieren, Beschäftigte einsetzen oder Unterlagen dazu verwalten.

Live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung in Ihrem Betrieb. Umfang und Termine stimmen wir mit Ihnen ab. Die Schulung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge?

Die Befunde nicht. Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Alles Weitere unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Kann ein Beschäftigter die Vorsorge ablehnen?

Körperliche oder klinische Untersuchungen darf er ablehnen (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). Bei Pflichtvorsorge darf er die Tätigkeit aber nur ausüben, wenn er an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Ein Angebot kann er ausschlagen – der Arbeitgeber muss es trotzdem weiter regelmäßig anbieten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).

Läuft die Schulung online oder bei uns im Betrieb?

Beides: live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung für Personalabteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Führungskräfte gemeinsam – am besten mit Ihrem Betriebsarzt am Tisch.

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