Arbeitssicherheitspflichten für Vorgesetzte
Wer Menschen führt, trägt Verantwortung für ihre Sicherheit. Welche Pflichten bei Ihnen liegen, was Sie delegieren dürfen und wie Sie es so dokumentieren, dass es im Ernstfall trägt.
Mehr erfahren →Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung werden ständig verwechselt – mit Folgen für Datenschutz, Personalakte und Einsatzplanung. Wir sortieren, was wann gilt und wer im Betrieb was zu tun hat.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen; Kern ist ein ärztliches Beratungsgespräch. Sie umfasst ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV).
Eignungsuntersuchungen beantworten eine andere Frage: Kann jemand eine bestimmte Anforderung gesundheitlich erfüllen? Die Anforderungen dafür ergeben sich nach der ArbMedVV aus sonstigen Rechtsvorschriften oder aus individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Beides soll nicht zusammen durchgeführt werden – es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es; dann muss der Arbeitgeber den Arzt verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke gegenüber dem Beschäftigten offenzulegen (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).
Personalabteilungen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Inhaber und Führungskräfte aller Branchen – alle, die Vorsorgetermine organisieren, Beschäftigte einsetzen oder Unterlagen dazu verwalten.
Die Befunde nicht. Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Alles Weitere unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
Körperliche oder klinische Untersuchungen darf er ablehnen (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). Bei Pflichtvorsorge darf er die Tätigkeit aber nur ausüben, wenn er an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Ein Angebot kann er ausschlagen – der Arbeitgeber muss es trotzdem weiter regelmäßig anbieten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).
Beides: live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung für Personalabteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Führungskräfte gemeinsam – am besten mit Ihrem Betriebsarzt am Tisch.
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