Arbeitssicherheitspflichten für Vorgesetzte
Wer Menschen führt, trägt Verantwortung für ihre Sicherheit. Welche Pflichten bei Ihnen liegen, was Sie delegieren dürfen und wie Sie es so dokumentieren, dass es im Ernstfall trägt.
Mehr erfahren →Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Klebstoffe, Lacke, Öle, Kraftstoffe: Gefahrstoffe stehen in fast jedem Betrieb – oft mehr, als auf den ersten Blick sichtbar ist. Wir zeigen Ihnen, was die Gefahrstoffverordnung verlangt und wie Sie es ohne Papierberge umsetzen.
In der Lackiererei oder im Labor ist es offensichtlich. Aber Gefahrstoffe stecken auch im Putzmittelschrank, in der Spraydose der Werkstatt, im Kanister an der Tankstelle des Fuhrparks und im Desinfektionsmittel am Empfang. Sobald Beschäftigte damit arbeiten, gilt die Gefahrstoffverordnung – und die Reihenfolge ist klar: Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen sind (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).
Inhaber, Meister und Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Verantwortliche für Lager, Einkauf, Haustechnik und Reinigung – in Handwerk, Industrie, Pflege und Gesundheit, Gastronomie, Logistik und Verwaltung.
Zur Vorbereitung und Wiederholung ist sie hilfreich. Die Gefahrstoffverordnung verlangt aber eine mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, deren Inhalt und Zeitpunkt die Unterwiesenen mit Unterschrift bestätigen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Wie Sie beides sinnvoll kombinieren, zeigen wir in der Schulung.
Eine Gefährdungsbeurteilung brauchen Sie auch dann. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung kann aber auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden (§ 6 Abs. 10 GefStoffV). Wann das zutrifft, klären wir an Ihren Beispielen.
Beides: live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung. Inhouse gehen wir auf Wunsch direkt durch Ihr Lager und Ihr Gefahrstoffverzeichnis.
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