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Betrieb · Gefahrstoffe

Gefahrstoffe im Betrieb

Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Klebstoffe, Lacke, Öle, Kraftstoffe: Gefahrstoffe stehen in fast jedem Betrieb – oft mehr, als auf den ersten Blick sichtbar ist. Wir zeigen Ihnen, was die Gefahrstoffverordnung verlangt und wie Sie es ohne Papierberge umsetzen.

Mehr Gefahrstoffe, als man denkt

In der Lackiererei oder im Labor ist es offensichtlich. Aber Gefahrstoffe stecken auch im Putzmittelschrank, in der Spraydose der Werkstatt, im Kanister an der Tankstelle des Fuhrparks und im Desinfektionsmittel am Empfang. Sobald Beschäftigte damit arbeiten, gilt die Gefahrstoffverordnung – und die Reihenfolge ist klar: Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen sind (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).

Inhalte

  • Gefahrstoffverzeichnis: Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Wie Sie es aufbauen und aktuell halten.
  • Sicherheitsdatenblätter lesen: Welche Abschnitte Sie wirklich brauchen und wie Sie aus Einstufung und Gefahrenhinweisen die richtigen Schlüsse ziehen.
  • Gefährdungsbeurteilung: Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 GefStoffV) und darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Wir gehen Einatmen, Hautkontakt sowie Brand- und Explosionsgefahren an Beispielen aus Ihrer Branche durch.
  • Ersatz zuerst: Substitution hat Vorrang (§ 7 Abs. 3 GefStoffV). Wie Sie Alternativen prüfen und das Ergebnis begründen.
  • Schutzmaßnahmen und ihre Wirksamkeit: Technische Schutzmaßnahmen sind regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr, auf Funktion und Wirksamkeit zu überprüfen (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).
  • Betriebsanweisung und Unterweisung: Die Betriebsanweisung muss in verständlicher Form und Sprache zugänglich sein (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Unterwiesen wird mündlich anhand der Betriebsanweisung, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich; Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und durch Unterschrift bestätigt (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
  • Lagerung: Was zusammen gelagert werden darf und ab welchen Mengen die TRGS 510 strengere Regeln vorsieht.

Für wen?

Inhaber, Meister und Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Verantwortliche für Lager, Einkauf, Haustechnik und Reinigung – in Handwerk, Industrie, Pflege und Gesundheit, Gastronomie, Logistik und Verwaltung.

Live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung in Ihrem Betrieb. Umfang und Termine stimmen wir mit Ihnen ab. Die Schulung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Reicht eine Online-Unterweisung für Gefahrstoffe?

Zur Vorbereitung und Wiederholung ist sie hilfreich. Die Gefahrstoffverordnung verlangt aber eine mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, deren Inhalt und Zeitpunkt die Unterwiesenen mit Unterschrift bestätigen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Wie Sie beides sinnvoll kombinieren, zeigen wir in der Schulung.

Wir haben nur ein paar Reinigungsmittel – brauchen wir das alles?

Eine Gefährdungsbeurteilung brauchen Sie auch dann. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung kann aber auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden (§ 6 Abs. 10 GefStoffV). Wann das zutrifft, klären wir an Ihren Beispielen.

Läuft die Schulung online oder bei uns im Betrieb?

Beides: live online in kleinen Gruppen oder als Inhouse-Schulung. Inhouse gehen wir auf Wunsch direkt durch Ihr Lager und Ihr Gefahrstoffverzeichnis.

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